Bestellungen aus dem Ausland

Sie bekommen eine Bestellung aus dem Ausland – müssen Sie in Ihrer Rechnung die Umsatzsteuer ausweisen, oder nicht?

Wer im Internet Antiquitäten, Sammlerwaren oder Secondhand zum Verkauf anbietet, bekommt auch schon mal eine Bestellung aus dem Ausland. Für kleinere Antiquitätenläden und Händler können solche Auslandsbestellungen eine ungewohnte Herausforderung darstellen. In diesem Beitrag informieren wir Sie darüber, wie Ihre für das Ausland bestimmten Rechungen auszusehen haben und unter welchen Voraussetzungen Ihre für das Ausland bestimmten Rechungen mit oder ohne Umsatzsteuer zu stellen sind.

Entscheidend für die Behandlung der Frage, ob und wann Sie die im Inland geltende Umsatzsteuer in Ihren für das Ausland bestimmten Rechungen ausweisen oder nicht, sind folgende Faktoren:
- Ihr geschäftlicher Status und der geschäftliche Status Ihres Käufers: Privatperson – Umsatzsteuer befreites Kleinunternehmen – Unternehmer
- Ihr Sitz und der Sitz Ihres Käufers: beide innerhalb der EU (innergemeinschaftliche Lieferung) – von einem EU-Land nach einem Land außerhalb der EU (Drittland)

Als Regel gilt:
Beim Versand von Waren ins Ausland weisen Sie im Normalfall auf ihren Rechungen keine Umsatzsteuer aus. Die Umsatzbesteuerung erfolgt dann im Empfangsland auf der Grundlage des dort geltenden Steuersatzes.

Für Privatpersonen gilt:
Handeln Sie als Privatperson oder als ein nach §19 Abs.1 UstG von der Umsatzsteuer befreites Kleinunternehmen (Umsatz im erstem Jahr unter 17.500 und im Folgejahr unter 50.000 Euro), dann weisen Sie in Ihren Rechungen prinzipiell keine Umsatzsteuer aus. Dies gilt für Rechungen, die für das Ausland bestimmt sind ebenso wie für Ihre Inlandsrechungen.

Für Gewerbetreibende gilt:
Handeln Sie als professioneller Gewerbebetrieb, weisen Sie in Ihren Inlandsrechungen stets auch die im Inland gültige Umsatzsteuer aus. Für Rechungen ins Ausland wird mal der inländische Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, mal eine umsatzsteuerfreie Rechung gestellt. Je nach dem, ob sie in ein EU-Land oder in ein Land außerhalb der EU (Drittland) versenden und, ob Ihr Empfänger eine Privatperson, oder ein Unternehmen ist, sind folgende Fälle denkbar:

1. Sie versenden Ihre Ware in ein Land außerhalb der EU (Drittland): Hier handelt es sich stets um eine Ausfuhrlieferung nach §6 UstG. Unabhängig davon, ob Ihr im Drittland sitzender Käufer eine Privatperson oder ein Unternehmen ist, stellen Sie Ihre Rechung immer ohne Umsatzsteuer aus. Es genügt Ihrer Rechung den Passus „Umsatzsteuerbefreit, wegen Ausfuhrlieferung“ einzufügen.

Des Weiteren müssen Sie beachten:
a. Als Lieferant sind Sie verpflichtet, auf Verlangen der Behörden durch Belege nachprüfbar nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich ins Drittland zu Ihrem Käufer gelangt ist. Im Versendungsfall weisen Sie dies nach durch einen Versendbeleg, wie z.B. einen Frachtbrief (des von Ihnen mit der Versendung beauftragten Spediteurs) oder einer Posteinlieferungsbescheinigung (Einschreiben).
Beträgt der Wert der von Ihnen versendeten Ware über 1000 Euro müssen Sie Ihre Ausfuhrlieferung elektronisch nachweisen. Sie sind verpflichtet zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren „ATLAS-Ausfuhr“. Im Normalfall erledigt die von Ihnen beauftragte Spedition oder die Post alle notwenigen Formalitäten. Von der Spedition erhalten Sie auch alle Bescheinigungen (Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke), die Sie für Ihre Umsatzsteuererklärung benötigen und gemeinsam mit der Rechung 10 Jahre lang aufbewahren müssen.

b. In Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und in Ihrer jährlichen Umsatzsteuererklärung müssen Sie den Gesamtbetrag der Entgelte für umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen gesondert angeben.

2. Sie versenden Ihre Ware in ein EU-Land und Ihr Käufer ist ein Unternehmen (innergemeinschaftliche Lieferung): In diesem Fall führen Sie eine innergemeinschaftliche Lieferung (§6a Abs. 1 UStG.) durch und Ihre Lieferung ist gemäß §4 Nr.1b UStG steuerfrei. Sie weisen in diesem Fall in Ihrer Rechung keine Umsatzsteuer aus.

Beachten Sie, dass eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung & Rechungsstellung nur dann möglich ist, wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:
a. Sowohl Sie als auch Ihr Kunde müssen Unternehmer und im Besitz einer gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) sein. Die Umsatzsteuer-ID ist nicht identisch mit Ihrer Steuernummer. In Deutschland beantragen Sie Ihre Umsatzsteuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

b. Die von Ihnen gestellte Rechnung muss folgenden Formalitäten genügen: Die Rechung muss sowohl Ihre als auch die Umsatzsteuer-ID ihres Empfängers ausweisen. Zusätzlich muss auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden, hierfür reicht zum Beispiel folgende Formulierung „Umsatzsteuerbefreit, wegen innergemeinschaftlicher Lieferung“ oder „steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6 a UStG“.

c. Sie müssen alle Unterlagen (die Kopie der gestellten Rechung und einen entsprechenden Versandbeleg z.B. Posteinlieferungsschreiben) 10 Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen die Lieferung nachweisen.

d. Des Weiteren müssen Sie jede von Ihnen getätigte umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vierteljährlich in einer zusammenfassenden Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern auflisten.
Die ZM könne Sie auf elektronischen Weg vornehmen. Sie benötigen dafür eine Teilnehmernummer, die Sie online beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen können: http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Kontrollverfahren_ZM_eCommerce/Zusammenfassende_Meldungen/Formulare/formulare_node.html

e. Schließlich müssen Sie alle von ihnen getätigten umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 41) und in der Anlage UR zu Ihrer jährlichen Umsatzsteuererklärung gesondert anführen.

3. Sie versenden Ihre Ware in ein EU-Land und Ihr Käufer ist eine Privatperson: Da der Empfänger kein Unternehmen ist, liegt auch keine Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 1b UstG vor. Sie weisen daher in der von Ihnen gestellten Rechung den im Inland geltenden Umsatzsteuersatz aus. Die Rechung gleicht einer ganz normalen Inlandsrechung.

Tipp: Sollte Ihnen der hier skizzierte bürokratische Aufwand zu hoch sein, können Sie vom Geschäft jederzeit zurück treten. Bedenken Sie aber, dass Deutschland auch in Sachen Antiquitäten & Sammlerwaren Exportweltmeister ist. Empfehlenswerter ist: Lassen Sie sich den lukrativen Auslandsmarkt nicht entgehen und machen Sie es Ihren ausländischen Kunden so einfach wie möglich. Mehr zum boomenden Auslandsgeschäft finden Sie in unserem Beitrag Antiquitätenhandel international. Nicht vergessen, wer in das Auslandsgeschäft einsteigt, sollte die neuen europa-weit gültigen Bestimmungen für das Widerrufsbelehrung-fuer-Verbraucher-2014 im Blick haben. Die ab Juni 2014 gültige Verordnung bringt mehr Rechtssicherheit für den Händler und den Käufer.

oldthing Redaktion 05/2011/ 05/2014

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