Zensur in Deutschland

Zur unbefriedigenden Rechtslage für den Gebrauchtwarenhandel

Selbstständig sein und seinen kleinen Handel treiben, sei es mit einem kleinen An- und Verkaufladen, oder mit einem online Shop, macht immer weniger Spaß. Schuld daran ist neben einer ohnehin angespannten wirtschaftlichen Lage eine behördliche Überreglementierung. Oft ist der Kleinstunternehmer nicht in der Lage, die an sein Unternehmen gestellten Pflichten zu erfüllen.  Ein Beispiel struktureller Überforderung ist das Handelsverbot und die Handelsbeschränkungen, die für alle auf dem Index befindlichen Buch-, Film- und Musiktitel gelten.

Dazu muss man wissen:
In Deutschland gibt es keine Vorzensur. Niemand muss seine selbst verfassten Texte, Lieder, Filme oder Webseiten vor der Veröffentlichung bei einer Zensurstelle vorlegen. Einmal auf dem Markt, werden die veröffentlichten Medien gleichwohl „begutachtet“. Federführend dabei ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), die auf Vorschlag prüft, ob ein bestimmter Titel auf den Index gesetzt werden soll oder weiterhin frei gehandelt werden kann.

Kennzahlen:
Mit Stand vom 30.11.2010 sind in Deutschland 8.019 Titel indiziert. Im Einzelnen sind dies:

  • 4.914 Bücher, Comics, DVDs, Videos, Computerspiele und Tonträger
  • 2.429 Online Angebote
  • 676 verbotene Titel, welche nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den Straftatbestand des § 131 StGB oder einen der §§ 184a, 184b und 184c StGB erfüllen.


Die Folgen:
Ist ein Titel in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen und wurde die Indizierung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, unterliegt dieser bestimmten Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Es wird dabei nicht unterschieden, ob ein bestimmter indizierter Titel als „Neuware“ oder als „gebrauchte Ware“ angeboten wird.

Für beide Warenformen (neu & gebraucht) gilt:

  • Indizierte Medien dürfen nicht Kinder- und Jugendlichen zugänglich gemacht werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG).
  • Sie dürfen nicht öffentlich ausgelegt werden, auf Märkten und Kiosken nicht angeboten und  im Versand- und Onlinehandel nur eingeschränkt (Stichwort: geschlossene Benutzergruppen - § 4 Abs. 2, Satz 2 JMSt) gehandelt werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 JuSchG) und
  • sie dürfen nicht beworben werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 und 5 JuSchG).
  • Für auf den Index geführte Medien, welche die Straftatbestände des § 131 StGB oder der §§ 184a, 184b bzw. 184c StGB erfüllen, gilt außerdem ein generelles Verbreitungsverbot. Folglich werden sie beschlagnahmt und eingezogen, sobald sie auf dem Markt auftauchen. 


Wer auf den Index geführte Medien wie normale Ware jedermann zugänglich (sei es im Laden, auf dem Markt oder im Internet) anbietet und gegen die Vorschriften des § 15 JuSchG verstößt, macht sich strafbar. Ein Verstoß kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Strafbar ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln.

Um nicht fahrlässig zu handeln, wäre es mithin Pflicht jedes kleineren An- und Verkaufladens, die im Bundesanzeiger und im amtlichen Mitteilungsblatt (BPjM-Aktuell) veröffentlichten und vom Forum Verlag Godesberg GmbH (contact@forumvg.de) herausgegebenen Index zu abonnieren. Gegen eine Jahresgebühr von 42 Euro (Print) bzw. 62 Euro (pdf-Abo) können Händler die aktuellen Listen beziehen. Mit Hilfe des Index und mit einigem Programmier- und Kostenaufwand können Online-Händler von gebrauchten Medien ihre im Internet angebotenen Bestände mit der Liste der jugendgefährdenden Medien periodisch abgleichen und „Verbotenes“ herausfiltern. Ähnlich einem Neuwarenhändler, der vom Einkauf bis zum Verkauf alle Warenbewegungen elektronisch verfolgen und der auf Hinweis seines Vertriebs ganz schnell ein indiziertes Buch aus seinem Regal entfernen kann, kann der Gebrauchtwarenhändler mittels Listenabgleich indizierte Medien filtern.

Soweit die Theorie. In der Praxis kann für die Gebrauchtwarenbranche die technologisch hoch entwickelte Methode eines elektronischen Listenabgleichs nicht allgemeinverbindlich gefordert werden. Eine solche Forderung verkennt die besondere wirtschaftliche Situation und den nur geringen technologischen Entwicklungsgrad der Branche. Die Mehrzahl der An- und Verkaufsläden verfügt über keine eigene Warenwirtschaft. Da die von Privat angekaufte Ware ohne elektronischen Lieferschein in die Läden gelangt und eine nachträgliche Erfassung von überwiegend geringwertigen Gütern (gebrauchte Taschenbücher, CDs, Videos, alte Games, etc) wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, hat man bestenfalls im Kopf aber nicht am Schirm welche Titel man gerade aktuell anbietet.

Köpfe aber sind bekanntlich nicht unfehlbar und schon gar nicht, wenn sie ihren Warenbestand mit 5.590 aktuell auf dem Index geführten Trägermedien vergleichen sollen. Da es zudem den meisten Medien äußerlich nicht anzusehen ist, ob Sie auf dem Index stehen, kann der Gebrauchtwarenhändler selbst bei gutem Willen nicht ausschließen, dass sich indizierte Ware neben die normale Ware ins Regal oder auf den Wühltisch verirrt. Nach heutiger Gesetzeslage ist Unwissenheit oder Irrtum kein strafmindernder Umstand. Der Gebrauchtwarenhandel trägt so stets das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung.

Zu fordern wäre, dass der Gesetzgeber der besonderen Situation der Gebrauchtwarenbranche Rechnung trägt, und überall dort wo technologische Hilfsmittel nicht zur Verfügung stehen, von einer Verurteilung auf Grund von „fahrlässigem Handeln“ absieht.

Tipp:
Sollten Sie bei einem bestimmten Medium den Verdacht hegen, dass dieses auf dem Index steht, können sie den Einzeltitel direkt bei der Bundesprüfstelle nachfragen (liste@bundespruefstelle.de). Heben Sie sich die Mail gut auf. Sollten Sie später einmal wegen eines Vergehens gegen die Vorschriften des § 15 JuSchG belangt werden, können Sie diese Mail als kleinen Beweis Ihres guten Willens anführen.

oldthing Redaktion 01/2011

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