Dr. Bernhard Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts Band 2.

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| Lagernummer: 317141

Julius Buddeus, Düsseldorf, 1875, 946 Seiten. Gebunden Halbleder.

in diesem Band: - Das Recht der Forderungen - Das Familien-Recht - Ehe - Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern - Die Vormundschaft "Die Pandektenwissenschaft oder Pandektistik war eine fünfteilig aufgebaute wissenschaftliche Rechtssystematik des deutschen Privatrechts des 19. Jahrhunderts. Aufbauend auf der Vorarbeit anderer Autoren, geht sie vornehmlich auf den Rechtslehrer Georg Arnold Heise zurück, der sie ab 1807 in seine Vorlesungsarbeit integriert hatte.GeschichteBegrifflich leitet sich die Pandektenwissenschaft aus den römischrechtlichen Pandekten (verbreiteter Digesten genannt) der justinianischen Gesetzgebung, dem später so genannten Corpus Iuris Civilis, her. Vornehmlich wurde in den Pandekten Fallrecht behandelt, welches in Deutschland als Gewohnheitsrecht rezipiert worden war. Systematisch wurde römisches Recht bis ins 19. Jahrhundert hinein über das zweiteilige Institutionensystem erfasst, das in seinen Ursprüngen auf den hochklassischen Juristen Gaius zurückging und über die Spätantike hinaus bis in die Neuzeit fortbestand. Die Methode der Aufteilung des Privatrechts in „Personenrecht“ (personae) und „Sachenrecht“ (res), worin die Zweiteilung des Institutionensystems bestand, wurde nunmehr überwunden, denn der sachenrechtliche res-Begriff wurde als zu ausufernd und nicht sachgerecht empfunden. Seine begriffliche Einengung führte dazu, dass statt einer Zwei-, eine Fünfteilung der Systematik entstand. Das Erbrecht wurde an den Schluss der Systematik gestellt und das Vermögensrecht nach rechtstechnischen Gesichtspunkten in obligatorisches Recht (relatives Recht) und dingliches Recht (absolutes Recht) aufgeteilt. Vorangestellt wurde im Wege einer Klammertechnik ein Allgemeiner Teil. Die inhaltliche Vertiefung geltenden Rechts wurde über die Bildung abstrakter Rechtssätze und Rechtsbegriffe vorgenommen, wobei diese aus den Pandekten extrahiert und systematisch dargestellt wurden. Besondere Bemühungen der Pandektenwissenschaft galten intensiver rechtstheoretischer Begründungen der subjektiven Rechte.Das wissenschaftlich entfaltete Pandektenrecht galt in Deutschland bis zum 1. Januar 1900 als gemeines Recht und war das Fundament für die Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), in dem die Systematik fortlebt.Einfluss der Historischen RechtsschuleDie Pandektenwissenschaft verstand sich als geschichtliche Rechtswissenschaft. Sie schließt an den romanistischen Zweig der historischen Rechtsschule an, welche zu Anfang des 19. Jahrhunderts vor allem von Friedrich Carl von Savigny in Abkehr vom Naturrecht begründet worden war. Dahinter stand die Auffassung, dass Recht nicht kulturell entkoppelt sei und als zeitloses Vernunftrecht wirke, sondern gerade die Kultur eines Volkes spiegle und deshalb historisch sei. Dabei betonte Savigny, der zum Avantgardisten der Interessenjurisprudenz werden sollte, dass die Systematik Raum für rechtsschöpferisches Tätigwerden benötige. Savigny, der zum eigentlichen klassischen römischen Recht vordringen wollte, befreite es zu diesem Zweck von einer Vielzahl mittelalterlicher Umbildungen, blieb methodisch häufig allerdings inkonsequent, denn es finden sich deutliche Anhaltspunkte für überpositives Recht, das er gerade zu überwinden suchte. Außerdem griff er in praktikables Gewohnheitsrecht ein.Die Rechtslehre des 19. JahrhundertsDie Gelehrten der sich daraus entwickelnden Pandektenwissenschaft griffen Savignys Weg auf und mit ihm das Fundament für eine eigenständige Gesetzgebung. Bedeutende Vertreter der Pandektistik waren, Georg Arnold Heise folgend, Georg Friedrich Puchta, Karl Adolph von Vangerow, Bernhard Windscheid, Heinrich Dernburg, Julius Baron und Oskar von Bülow. Insbesondere Windscheid schuf ein Werk, das „Lehrbuch des Pandektenrechts“, das hohe und nahezu gesetzesgleiche, Autorität in den deutschen Gebieten genoss. Konzipiert ist die Pandektenwissenschaft als Versuch einer widerspruchsfreien Organisation des Rechtsstoffs der Römer zu einem Rechtssatzsystem. Dem Richter Gottlieb Planck steht das Verdienst zu, der wichtigste Vertreter der Umsetzung der wissenschaftlichen Ansätze in die Rechtspraxis zu sein. Windscheid und Planck gehörten der ersten Kommission an, die 1874 das Schuldrecht des späteren BGB in den sogenannten Dresdner Entwurf einbrachten, welcher 1888 mit einer ausführlichen Erläuterung seiner „Motive“ veröffentlicht wurde. Die in Teilen Deutschlands als Partikularrecht geltenden Kodifikationen wie das Preußische Allgemeine Landrecht (PrALR) waren erheblich weniger wissenschaftlich durchgestaltet; das alte deutsche Recht bot vergleichsweise wenig Stoff. Gegenüber dem römischen Recht konnte sich beides nicht leicht behaupten. Trotz der von den Vertretern der germanistischen Seite angeführten Kritik – insbesondere wandte sich diese gegen die geringe Rücksichtnahme auf die gesellschaftliche Wirklichkeit innerhalb sich auftuender frühkapitalistischer Strömungen – durchlief der Zweite Entwurf nach diversen Änderungen erfolgreich das Gesetzgebungsverfahren.Eigenständige GesetzgebungenDie Folge der Vorherrschaft des römischen Rechts war ein hoher Grad an Abstraktion und Systematik, der den Umgang mit dem Gesetz vor allem dem Rechtskundigen (nämlich dem Juristen) überließ. Dadurch ist zugleich eine fein ausziselierte Rechtsordnung mit großer innerer Folgerichtigkeit geschaffen worden, die einen bis heute fortwirkenden Kulturwert von hohem Rang darstellt. So konnte das Pandektenrecht auch dem Anliegen des Liberalismus gerecht werden, die Willkür des Richters gegenüber den streitenden Parteien möglichst eng zu begrenzen. Der Erfolg des auf dem Pandektensystem beruhenden BGB führte sogar zum „Rechtsexport“. Die 1896 abgeschlossene Kodifikation des deutschen Privatrechts im BGB war Vorbild etwa für das Zivilgesetzbuch (ZGB) der Schweiz sowie Kodifikationen des Zivilrechts anderer Kulturkreise, etwa der Türkei, Thailands, Japans oder Koreas.Die Pandektenwissenschaft war bis in die Anfänge des 20. Jahrhunderts von Bedeutung, wurde dann aber von der Ausrichtung der Rechtswissenschaft auf das zum 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB abgelöst. Mit dem auf die Pandekten zurückgehenden römischen Recht verschwand die Pandektistik auch aus der Rechtspraxis. Bereits wenige Jahre nach der Jahrhundertwende wurde die Befassung mit dem römischen Recht mehr und mehr zu einer Domäne der Rechtsgeschichte (siehe auch Rezeption des römischen Rechts)" (Wikipedia).

Zustand

guter Zustand, Gebrauchs- und Alterungsspuren: Einband teils gering beschabt und mit wenigen kleinen Blessuren - Rückenkanten teils gering defekt - Deckelbindung gering gelockert - Vorsatz mit altem Besitzereintrag - Seiten sauber und ordentlich, selten gering stock- oder schmutzfleckig - Seitenschnitt gebräunt - gelegentlich Textmarkierungen mit Bleistift

Details zum Artikel

Autor: Dr. Bernhard Windscheid

Titel: Lehrbuch des Pandektenrechts
Band 2

Auflage: 4

Verlagsname: Julius Buddeus, Düsseldorf

Jahr: 1875

Seitenanzahl: 946 Seiten

Einband: Gebunden Halbleder

Bemerkung: in diesem Band: - Das Recht der Forderungen - Das Familien-Recht - Ehe - Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern - Die Vormundschaft "Die Pandektenwissenschaft oder Pandektistik war eine fünfteilig aufgebaute wissenschaftliche Rechtssystematik des deutschen Privatrechts des 19. Jahrhunderts. Aufbauend auf der Vorarbeit anderer Autoren, geht sie vornehmlich auf den Rechtslehrer Georg Arnold Heise zurück, der sie ab 1807 in seine Vorlesungsarbeit integriert hatte.GeschichteBegrifflich leitet sich die Pandektenwissenschaft aus den römischrechtlichen Pandekten (verbreiteter Digesten genannt) der justinianischen Gesetzgebung, dem später so genannten Corpus Iuris Civilis, her. Vornehmlich wurde in den Pandekten Fallrecht behandelt, welches in Deutschland als Gewohnheitsrecht rezipiert worden war. Systematisch wurde römisches Recht bis ins 19. Jahrhundert hinein über das zweiteilige Institutionensystem erfasst, das in seinen Ursprüngen auf den hochklassischen Juristen Gaius zurückging und über die Spätantike hinaus bis in die Neuzeit fortbestand. Die Methode der Aufteilung des Privatrechts in „Personenrecht“ (personae) und „Sachenrecht“ (res), worin die Zweiteilung des Institutionensystems bestand, wurde nunmehr überwunden, denn der sachenrechtliche res-Begriff wurde als zu ausufernd und nicht sachgerecht empfunden. Seine begriffliche Einengung führte dazu, dass statt einer Zwei-, eine Fünfteilung der Systematik entstand. Das Erbrecht wurde an den Schluss der Systematik gestellt und das Vermögensrecht nach rechtstechnischen Gesichtspunkten in obligatorisches Recht (relatives Recht) und dingliches Recht (absolutes Recht) aufgeteilt. Vorangestellt wurde im Wege einer Klammertechnik ein Allgemeiner Teil. Die inhaltliche Vertiefung geltenden Rechts wurde über die Bildung abstrakter Rechtssätze und Rechtsbegriffe vorgenommen, wobei diese aus den Pandekten extrahiert und systematisch dargestellt wurden. Besondere Bemühungen der Pandektenwissenschaft galten intensiver rechtstheoretischer Begründungen der subjektiven Rechte.Das wissenschaftlich entfaltete Pandektenrecht galt in Deutschland bis zum 1. Januar 1900 als gemeines Recht und war das Fundament für die Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), in dem die Systematik fortlebt.Einfluss der Historischen RechtsschuleDie Pandektenwissenschaft verstand sich als geschichtliche Rechtswissenschaft. Sie schließt an den romanistischen Zweig der historischen Rechtsschule an, welche zu Anfang des 19. Jahrhunderts vor allem von Friedrich Carl von Savigny in Abkehr vom Naturrecht begründet worden war. Dahinter stand die Auffassung, dass Recht nicht kulturell entkoppelt sei und als zeitloses Vernunftrecht wirke, sondern gerade die Kultur eines Volkes spiegle und deshalb historisch sei. Dabei betonte Savigny, der zum Avantgardisten der Interessenjurisprudenz werden sollte, dass die Systematik Raum für rechtsschöpferisches Tätigwerden benötige. Savigny, der zum eigentlichen klassischen römischen Recht vordringen wollte, befreite es zu diesem Zweck von einer Vielzahl mittelalterlicher Umbildungen, blieb methodisch häufig allerdings inkonsequent, denn es finden sich deutliche Anhaltspunkte für überpositives Recht, das er gerade zu überwinden suchte. Außerdem griff er in praktikables Gewohnheitsrecht ein.Die Rechtslehre des 19. JahrhundertsDie Gelehrten der sich daraus entwickelnden Pandektenwissenschaft griffen Savignys Weg auf und mit ihm das Fundament für eine eigenständige Gesetzgebung. Bedeutende Vertreter der Pandektistik waren, Georg Arnold Heise folgend, Georg Friedrich Puchta, Karl Adolph von Vangerow, Bernhard Windscheid, Heinrich Dernburg, Julius Baron und Oskar von Bülow. Insbesondere Windscheid schuf ein Werk, das „Lehrbuch des Pandektenrechts“, das hohe und nahezu gesetzesgleiche, Autorität in den deutschen Gebieten genoss. Konzipiert ist die Pandektenwissenschaft als Versuch einer widerspruchsfreien Organisation des Rechtsstoffs der Römer zu einem Rechtssatzsystem. Dem Richter Gottlieb Planck steht das Verdienst zu, der wichtigste Vertreter der Umsetzung der wissenschaftlichen Ansätze in die Rechtspraxis zu sein. Windscheid und Planck gehörten der ersten Kommission an, die 1874 das Schuldrecht des späteren BGB in den sogenannten Dresdner Entwurf einbrachten, welcher 1888 mit einer ausführlichen Erläuterung seiner „Motive“ veröffentlicht wurde. Die in Teilen Deutschlands als Partikularrecht geltenden Kodifikationen wie das Preußische Allgemeine Landrecht (PrALR) waren erheblich weniger wissenschaftlich durchgestaltet; das alte deutsche Recht bot vergleichsweise wenig Stoff. Gegenüber dem römischen Recht konnte sich beides nicht leicht behaupten. Trotz der von den Vertretern der germanistischen Seite angeführten Kritik – insbesondere wandte sich diese gegen die geringe Rücksichtnahme auf die gesellschaftliche Wirklichkeit innerhalb sich auftuender frühkapitalistischer Strömungen – durchlief der Zweite Entwurf nach diversen Änderungen erfolgreich das Gesetzgebungsverfahren.Eigenständige GesetzgebungenDie Folge der Vorherrschaft des römischen Rechts war ein hoher Grad an Abstraktion und Systematik, der den Umgang mit dem Gesetz vor allem dem Rechtskundigen (nämlich dem Juristen) überließ. Dadurch ist zugleich eine fein ausziselierte Rechtsordnung mit großer innerer Folgerichtigkeit geschaffen worden, die einen bis heute fortwirkenden Kulturwert von hohem Rang darstellt. So konnte das Pandektenrecht auch dem Anliegen des Liberalismus gerecht werden, die Willkür des Richters gegenüber den streitenden Parteien möglichst eng zu begrenzen. Der Erfolg des auf dem Pandektensystem beruhenden BGB führte sogar zum „Rechtsexport“. Die 1896 abgeschlossene Kodifikation des deutschen Privatrechts im BGB war Vorbild etwa für das Zivilgesetzbuch (ZGB) der Schweiz sowie Kodifikationen des Zivilrechts anderer Kulturkreise, etwa der Türkei, Thailands, Japans oder Koreas.Die Pandektenwissenschaft war bis in die Anfänge des 20. Jahrhunderts von Bedeutung, wurde dann aber von der Ausrichtung der Rechtswissenschaft auf das zum 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB abgelöst. Mit dem auf die Pandekten zurückgehenden römischen Recht verschwand die Pandektistik auch aus der Rechtspraxis. Bereits wenige Jahre nach der Jahrhundertwende wurde die Befassung mit dem römischen Recht mehr und mehr zu einer Domäne der Rechtsgeschichte (siehe auch Rezeption des römischen Rechts)" (Wikipedia)

Produktart: Buch

Sprache: Deutsch

Länge x Breite: 21.5 cm x 14 cm

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