K. Herold: Mein eigner Anwalt Neueste leichtverständliche Auslegung des gesamten geltenden Rechts einschließlich der Nachtragsgesetze.

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Paul Waetzel, Freiburg, Baden, 1906, 862 Seiten. Gebunden Leinen.

Wer mit ehrlichem Sinn die Entwicklung der Dinge verfolgt und mit sehenden Augen und aufmerksam horchenden Ohren ins Getrieb unseres Volkslebens sich versenkt, der wird bemerken, daß unser Volk zu der Rechtspflege nicht mehr das Vertrauen besitzt, daß ihm ehedem innewohnte. Es geht ein Raunen durch das Volk von bewußter und gewollter Rechtsbeugung, von Beeinflussung unserer Rechtspflege; böse Worte kann man hören, wenn man aufmerksam horcht. Das wankende Vertrauen, das beginnende Mißtrauen des Volkes in die Rechtspflege, das ist ein guter Boden für gewissenlose Hetzer jeder Art; die ewig wiederkehrenden Behauptungen finden durch die immerwährende Wiederholung schließlich doch Glauben. Wenn man die Vorwürfe näher untersucht, welche der Rechtspflege immer und immer wieder gemacht werden, so kann man mehrere große Gruppen unterscheiden. Die einen der Tadler sagen: Unsere Rechtsordnung ist eine solche der Mächtigen, der Reichen; nur für die besitzenden Klassen gibt es Recht, während die besitzlosen Klassen fast rechtlos den andern gegenüberstehen; die gerechte Rechtsordnung kennt aber nur Menschen, nicht Klassen von solchen, vor dem Rechte sollen alle Menschen gleich sein; nach unserer Rechtsordnung sind sie es aber nicht, also entspricht die Rechtsordnung nicht dem Begriff des Gerechten; das Mißtrauen gegen sie ist also begründet. Die andern Tadler sagen: Die Rechtsordnung ist schon recht, aber an denen, welche sie zur Anwendung bringen, fehlt es; Partei- und Machteinf1üsse verschiedener Art machen sich bemerkbar; die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter ist dahin. Die dritten aber sagen: Nicht daran fehlt es, sondern an der Qualität des Richtermaterials; die Richter stehen dem wirklichen Leben zu fern, ihr Gesichtskreis ist zu enge. Alle fühlen sich berufen, der Frau Justitia etwas am Zeuge zu flicken, und tragen ihre Meinung vor mit dem Brusttone der Überzeugung. Die große Menge nimmt die Phrase hin, ohne lange selbst zu prüfen, wer am meisten schreit, hat die meisten Zuhörer ... (Anm.: so geschrieben 1906, ein Schelm, wer glaubt, es wären aktuelle Zeilen) "Man unterscheidet objektives und subjektives Recht ..." erläutert werden hier: Bürgerliches Recht: Allgemeines - Recht der Schuldverhältnisse - Sachenrecht - Familienrecht - Erbrecht - Handelsrecht - Einige Bemerkungen über Gesellschaftsrecht - Wechselrecht - Der Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums - Konkursrecht - Zivilprozeß - Strafrecht - Strafprozeßrecht.

Zustand

sehr guter Zustand, geringe Gebrauchs- und Alterungsspuren: Einband teils etwas beschabt - Vorsatzseite mehrfach geknickt - Schmutztitel und Widmungsblatt oben jeweils mit Nummer mit Kopierstift - Seiten sauber und ordentlich

Details zum Artikel

Autor: K. Herold

Titel: Mein eigner Anwalt
Neueste leichtverständliche Auslegung des gesamten geltenden Rechts einschließlich der Nachtragsgesetze

Auflage: Erstausgabe

Verlagsname: Paul Waetzel, Freiburg, Baden

Jahr: 1906

Seitenanzahl: 862 Seiten

Einband: Gebunden Leinen

Bemerkung: Wer mit ehrlichem Sinn die Entwicklung der Dinge verfolgt und mit sehenden Augen und aufmerksam horchenden Ohren ins Getrieb unseres Volkslebens sich versenkt, der wird bemerken, daß unser Volk zu der Rechtspflege nicht mehr das Vertrauen besitzt, daß ihm ehedem innewohnte. Es geht ein Raunen durch das Volk von bewußter und gewollter Rechtsbeugung, von Beeinflussung unserer Rechtspflege; böse Worte kann man hören, wenn man aufmerksam horcht. Das wankende Vertrauen, das beginnende Mißtrauen des Volkes in die Rechtspflege, das ist ein guter Boden für gewissenlose Hetzer jeder Art; die ewig wiederkehrenden Behauptungen finden durch die immerwährende Wiederholung schließlich doch Glauben. Wenn man die Vorwürfe näher untersucht, welche der Rechtspflege immer und immer wieder gemacht werden, so kann man mehrere große Gruppen unterscheiden. Die einen der Tadler sagen: Unsere Rechtsordnung ist eine solche der Mächtigen, der Reichen; nur für die besitzenden Klassen gibt es Recht, während die besitzlosen Klassen fast rechtlos den andern gegenüberstehen; die gerechte Rechtsordnung kennt aber nur Menschen, nicht Klassen von solchen, vor dem Rechte sollen alle Menschen gleich sein; nach unserer Rechtsordnung sind sie es aber nicht, also entspricht die Rechtsordnung nicht dem Begriff des Gerechten; das Mißtrauen gegen sie ist also begründet. Die andern Tadler sagen: Die Rechtsordnung ist schon recht, aber an denen, welche sie zur Anwendung bringen, fehlt es; Partei- und Machteinf1üsse verschiedener Art machen sich bemerkbar; die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter ist dahin. Die dritten aber sagen: Nicht daran fehlt es, sondern an der Qualität des Richtermaterials; die Richter stehen dem wirklichen Leben zu fern, ihr Gesichtskreis ist zu enge. Alle fühlen sich berufen, der Frau Justitia etwas am Zeuge zu flicken, und tragen ihre Meinung vor mit dem Brusttone der Überzeugung. Die große Menge nimmt die Phrase hin, ohne lange selbst zu prüfen, wer am meisten schreit, hat die meisten Zuhörer ... (Anm.: so geschrieben 1906, ein Schelm, wer glaubt, es wären aktuelle Zeilen) "Man unterscheidet objektives und subjektives Recht ..." erläutert werden hier: Bürgerliches Recht: Allgemeines - Recht der Schuldverhältnisse - Sachenrecht - Familienrecht - Erbrecht - Handelsrecht - Einige Bemerkungen über Gesellschaftsrecht - Wechselrecht - Der Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums - Konkursrecht - Zivilprozeß - Strafrecht - Strafprozeßrecht

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