Zollhandbuch für Frankreich und das Saargebiet Erster bis Dritter Nachtrag Zollhandbücher für den Welthandel.

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Reimar Hobbing, Berlin, 1930-32, 56 + 49 + 65 (170) Seiten. Loseblattsammlung.

als Beispiel das Vorwort des 2. Nachtrages: "Nachdem seit dem Erscheinen des 1. Nachtrages bereits mehr als ein volles Jahr verstrichen ist, hat sich das Bedürfnis nach der Herausgabe eines neuen Nachtrags immer dringender fühlbar gemacht. Zwar ist der französische Zolltarif im vergangenen Jahre wieder verhältnismäßig stabil geblieben. Bei den Industriezöllen ist einerseits eine autonome Erhöhung der Holzstoff- und Druckpapierzölle und anderseits eine vertragsmäßige Neuregelung der Zölle für Kunstseidenabfälle und Kunstspinnfasern sowie Umwandlung des Wertzolles für baumwollene Strümpfe und Socken in spezifische Zölle (auf Grund eines deutsch-französischen Zusatzabkommens vom 3. Februar 1931) und die Abänderung der Zollbehandlung einiger weniger Textilien, Chemikalien und Eisenwaren (auf Grund der französisch-schweizerischen Handelsübereinkunft vom 8. Juli 1929) festzustellen. Bedeutsamer war die vor allem in den letzten Monaten durchgeführte Reform der Agrarzölle (Zölle für Vieh, Fleisch und Fleischwaren, Getreide und Müllereierzeugnisse, Zucker und zuckerhaltige Waren, Wein), die, teilweise mehrfach hintereinander, starke Erhöhungen erfuhren und bei denen aus handelspolitischen Gründen vielfach auch statt der bisherigen Einheitstarife Doppeltarife eingeführt oder die Spanne zwischen Generaltarif und Minimaltarif erweitertwurde. Umfangreicher als die Zolltarifänderungen waren dagegen die Veränderungen auf dem Gebiete der Zollverfahrensvorschriften, die teils Erleichterungen (z. B. Wegfall der konsularischen Beglaubigung bei den durch die deutschen Handelskammern visierten Rechnungen über wertzollpflichtige Waren und Unentgeltlichkeit der konsularischen Beglaubigung bei den von den deutschen Handelskammern ausgestellten Ursprungszeugnissen), teils auch neue Erschwerungen des Zollverfahrens (z. B. Ausdehnung des Ursprungsnachweiszwangs auf verschiedene weitere Waren) mit sich brachten. Auch die übrigen bei der Einfuhr nach Frankreich in Betracht kommenden Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften (Einfuhr- und Ausfuhrverbote, steuerrechtliche Bestimmungen, Nebenabgaben usw.) sind einem ständigen Wechsel unterworfen gewesen: Bedeutsam sind auch die in den Sonderbestimmungen des Saargebietes eingetretenen Änderungen, wie insbesondere die Reform der saarländischen Luxussteuer und verschiedene sonstige Steueränderungen. Als neue Materie haben die Bestimmungen über die Vorzugszollbehandlung der Wareneinfuhr aus den französischen Kolonien, Besitzungen, Schutz- und Mandatsgebieten Aufnahme gefunden. Abgesehen von der Tatsache, daß diese Präferenzbehandlung für die Saarwirtschaft infolge des Zollanschlusses des Saargebiets an Frankreich unmittelbar praktisch von Interesse ist, war hierfür die Erwägung maßgebend, daß, wie auch die Handelsstatistik und die gegenwärtig in Paris stattfindende Kolonialausstellung erweisen, die wirtschaftliche Verflechtung Frankreichs mit seinem Kolonialreich zu einem „Empire français" immer inniger wird und daß bei den Plänen für eine wirtschaftliche Rekonstruktion Europas der Frage, welche Stellung die Kolonien der europäischen Staaten dabei einnehmen sollen, eine immer größere Bedeutung zukommt. Der Nachtrag gibt den Stand vom 1. August 1931 wieder und berücksichtigt auf diese Weise auch die verschiedenen vom französischen Parlament unmittelbar vor dem Beginn der Parlamentsferien verabschiedeten Gesetze wirtschaftspolitischer Natur. Da das Parlament üblicherweise erst im Spätherbst wieder zusammentritt, dürfte bis dahin in der französischen Zoll- und Außenhandelspolitik, wenigstens soweit die ordentliche Gesetzgebung in Frage kommt, mit einer gewissen Ruhepause zu rechnen sein. Möge das „Zollhandbuch", nachdem es wieder auf den neuesten Stand gebracht ist, sich weiterhin als praktischer Ratgeber für den Warenverkehr mit dem französischen Zollgebiet bewähren!".

Zustand

guter bis sehr guter Zustand, geringe Gebrauchs- und Alterungsspuren: Einband teils etwas vergilbt - Papier teils vergilbt, aber Seiten sauber und ordentlich - Seitenränder gelegentlich mit kleinen Blessuren - Titelseiten mit altem Besitzerstempel

Details zum Artikel

Herausgeber: F. Eichhorn
R. Martin

Titel: Zollhandbuch für Frankreich und das Saargebiet
Erster bis Dritter Nachtrag
Zollhandbücher für den Welthandel

Auflage: Erstausgabe

Verlagsname: Reimar Hobbing, Berlin

Jahr: 1930-32

Seitenanzahl: 56 + 49 + 65 (170) Seiten

Einband: Loseblattsammlung

Bemerkung: als Beispiel das Vorwort des 2. Nachtrages: "Nachdem seit dem Erscheinen des 1. Nachtrages bereits mehr als ein volles Jahr verstrichen ist, hat sich das Bedürfnis nach der Herausgabe eines neuen Nachtrags immer dringender fühlbar gemacht. Zwar ist der französische Zolltarif im vergangenen Jahre wieder verhältnismäßig stabil geblieben. Bei den Industriezöllen ist einerseits eine autonome Erhöhung der Holzstoff- und Druckpapierzölle und anderseits eine vertragsmäßige Neuregelung der Zölle für Kunstseidenabfälle und Kunstspinnfasern sowie Umwandlung des Wertzolles für baumwollene Strümpfe und Socken in spezifische Zölle (auf Grund eines deutsch-französischen Zusatzabkommens vom 3. Februar 1931) und die Abänderung der Zollbehandlung einiger weniger Textilien, Chemikalien und Eisenwaren (auf Grund der französisch-schweizerischen Handelsübereinkunft vom 8. Juli 1929) festzustellen. Bedeutsamer war die vor allem in den letzten Monaten durchgeführte Reform der Agrarzölle (Zölle für Vieh, Fleisch und Fleischwaren, Getreide und Müllereierzeugnisse, Zucker und zuckerhaltige Waren, Wein), die, teilweise mehrfach hintereinander, starke Erhöhungen erfuhren und bei denen aus handelspolitischen Gründen vielfach auch statt der bisherigen Einheitstarife Doppeltarife eingeführt oder die Spanne zwischen Generaltarif und Minimaltarif erweitertwurde. Umfangreicher als die Zolltarifänderungen waren dagegen die Veränderungen auf dem Gebiete der Zollverfahrensvorschriften, die teils Erleichterungen (z. B. Wegfall der konsularischen Beglaubigung bei den durch die deutschen Handelskammern visierten Rechnungen über wertzollpflichtige Waren und Unentgeltlichkeit der konsularischen Beglaubigung bei den von den deutschen Handelskammern ausgestellten Ursprungszeugnissen), teils auch neue Erschwerungen des Zollverfahrens (z. B. Ausdehnung des Ursprungsnachweiszwangs auf verschiedene weitere Waren) mit sich brachten. Auch die übrigen bei der Einfuhr nach Frankreich in Betracht kommenden Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften (Einfuhr- und Ausfuhrverbote, steuerrechtliche Bestimmungen, Nebenabgaben usw.) sind einem ständigen Wechsel unterworfen gewesen: Bedeutsam sind auch die in den Sonderbestimmungen des Saargebietes eingetretenen Änderungen, wie insbesondere die Reform der saarländischen Luxussteuer und verschiedene sonstige Steueränderungen. Als neue Materie haben die Bestimmungen über die Vorzugszollbehandlung der Wareneinfuhr aus den französischen Kolonien, Besitzungen, Schutz- und Mandatsgebieten Aufnahme gefunden. Abgesehen von der Tatsache, daß diese Präferenzbehandlung für die Saarwirtschaft infolge des Zollanschlusses des Saargebiets an Frankreich unmittelbar praktisch von Interesse ist, war hierfür die Erwägung maßgebend, daß, wie auch die Handelsstatistik und die gegenwärtig in Paris stattfindende Kolonialausstellung erweisen, die wirtschaftliche Verflechtung Frankreichs mit seinem Kolonialreich zu einem „Empire français" immer inniger wird und daß bei den Plänen für eine wirtschaftliche Rekonstruktion Europas der Frage, welche Stellung die Kolonien der europäischen Staaten dabei einnehmen sollen, eine immer größere Bedeutung zukommt. Der Nachtrag gibt den Stand vom 1. August 1931 wieder und berücksichtigt auf diese Weise auch die verschiedenen vom französischen Parlament unmittelbar vor dem Beginn der Parlamentsferien verabschiedeten Gesetze wirtschaftspolitischer Natur. Da das Parlament üblicherweise erst im Spätherbst wieder zusammentritt, dürfte bis dahin in der französischen Zoll- und Außenhandelspolitik, wenigstens soweit die ordentliche Gesetzgebung in Frage kommt, mit einer gewissen Ruhepause zu rechnen sein. Möge das „Zollhandbuch", nachdem es wieder auf den neuesten Stand gebracht ist, sich weiterhin als praktischer Ratgeber für den Warenverkehr mit dem französischen Zollgebiet bewähren!"

Produktart: Buch

Sprache: Deutsch

Länge x Breite: 30.5 cm x 21.5 cm

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